Ulmer Verein: Allgemeines

Der Ulmer Verein wurde 1968 auf dem Kunsthistorikertag in Ulm gegründet und hat zum Ziel, Kunstgeschichte und Kulturwissenschaften in Theorie und Praxis abseits des Mainstream kritisch zu fördern. Der Ulmer Verein ist ein überregionaler und gemeinnütziger Interessenverbund von Kunst- und KulturwissenschaftlerInnen. Er vertritt die Interessen der fachspezifischen Berufsgruppen in Universität und Forschung, Museen, Denkmalpflege, Kulturpolitik, Journalismus und Bildungsarbeit. Darüber hinaus bietet er seinen Mitgliedern mittels Workshops und Arbeitsgemeinschaften ein Forum für experimentelle Fragestellungen und neue Themen.

Vorstand

Auf der Mitgliederversammlung am 13. Januar 2006 in Berlin wurden die folgenden Mitglieder in den Vorstand gewählt:

Dr. Matthias Bruhn (Berlin)
Lucas Elmenhorst M.A. (Frankfurt)
Dr. Elke A. Werner (Berlin)
PD Dr. Philipp Zitzlsperger (Berlin)  
  


Förderungen

Der Ulmer Verein fördert darüber hinaus Arbeitsgruppen und Tagungs- bzw. Publikationsvorhaben logistisch und finanziell. Anträge hierzu können beim UV-Vorstand eingereicht werden (vgl. Arbeitsgruppen)

Studierende

Zudem unterstützt der UV Studierende der Kunstgeschichte. Studenten sind als Vereinsmitglieder sehr willkommen und ihre Mitarbeit wird durch den jedes Semester stattfindenden "Kunsthistorischer Studierenden Kongress" (KSK) angeregt. In der Schärfung des Problembewußtseins für das Fach und seine Methoden sieht der UV eine besondere Verpflichtung gegenüber dem Nachwuchs. Veranstaltungen des KSK können auch finanzielle Förderung erfahren (siehe hierzu KSK)

kritische berichte

Die "kritischen berichte" sind das vierteljährliche Periodikum des Ulmer Vereins. Eine eigene Redaktion aus UV-Mitgliedern gestaltet Themenhefte, die sich kritisch mit aktuellen Problemstellungen des Faches Kunstgeschichte und seiner wissenschaftlichen Methoden auseinandersetzen.

Zur Geschichte des UV

Zu den Anfängen und zur Geschichte des Ulmer Vereins sind folgende Publikationen erhältlich:

  • H. Hammer-Schenk / D. Waskönig / G. Weiss (Hgg.): Kunstgeschichte gegen den Strich gebürstet? 10 Jahre Ulmer Verein, 1968-1978. Geschichte in Dokumenten (Neuaufl. der Ausg. Hannover 1979) Marburg 1997, 186 S., ISBN 3-93758-00-5

  • 30 Jahre Ulmer Verein / Strategien des Überdauerns I, Themenband der "kritischen berichte", 27, 1999, 2

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Ulmer Verein - Verband für Kunst- und Kulturwissenschaften e. V. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Ulmer Verein - Verband für Kunst- und Kulturwissenschaften e. V. fördert die Weiterentwicklung der Kunstwissenschaft, er setzt sich ein für die Reform der Kunstwissenschaft und ihrer Institutionen. Er bemüht sich um den Abbau von Abhängigkeitsverhältnissen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie um die Erhaltung kunst- und kulturgeschichtlicher Objekte. Der Verein setzt sich für die Gleichberechtigung von Kunstwissenschaftlerinnen und Kunstwissenschaftlern ein.

Er veranstaltet hierzu Tagungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vernögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Diese betragen jährlich 10 EUR für Studierende und arbeitslose Mitglieder, 20 EUR für Mitglieder, die unter BAT II verdienen, 35 EUR für BAT II und mehr verdienen. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig am 1. April eines Jahres.

Ein Mitglied, welche 6 Monate nach Anmahnung des Betrages diesen noch nicht entrichtet hat, kann zum nächstfolgenden 1. April aus der Mitgliederliste gestrichen werden und scheidet aus. § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Kunsthistoriker / Kunsthistorikerinnen und Wissenschaftler / Wissenschaftlerinnen angrenzender Disziplinen, die die Ziele des UVs unterstützen wollen, sind eingeladen, Mitglied zu werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Dem Antrag muss innerhalb einer Woche stattgegeben werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Der Antrag auf Ausschließung ist dem Mitglied spätestens 2 Wochen vor der MV in Abschrift zu übersenden. Das Mitglied kann hierzu schriftlich oder mündlich gegenüber der MV Stellung nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme ist vom Vorstand zu verlesen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied bekannt gegeben. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die MV und den Vorstand zu richten. Sie haben Stimmrecht in der MV.

§ 9 Mitgliederversammlung (MV)

Die MV bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie ist zuständig für:

  • Sachanträge

  • die Wahl des Vorstandes und seine Entlastung

  • geänderte Beitragsfestsetzungen

  • die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung an die MV

  • den Ausschluss eines Mitglieds

  • die Auflösung des Vereins.

Die MV tagt öffentlich; Nichtmitglieder haben Teilnahme- und Antragsrecht. Die MV entscheidet in allen Fällen mit einfacher Stimmenmehrheit. Einberufen wird sie vom Vorstand mittels Veröffentlichung im Rundbrief des UV. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Anträge sind unbefristet zulässig. Auf Antrag einer einfachen Mehrheit ist die Abstimmung auszusetzen, bis die abwesenden Mitglieder nach § 10 befragt worden sind. Über den Verlauf der MV ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden muss.

§ 10 Schriftliche Abstimmung

Der Vorstand kann den Mitgliedern durch Rundschreiben Fragen zur Abstimmung vorlegen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Ein auf diese Weise zustande gekommener Mehrheitsbeschluss steht einem Beschluss der MV gleich.

§ 11 Vorstand

Die MV wählt alle 2 Jahre den Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, führt die laufenden Geschäfte, koordiniert die Arbeit der Sektionen und sichert den Informationsaustausch zwischen den Sektionen.

§ 12 kritische berichte

Mitteilungsorgan des UV sind die kritischen berichte. Die MV wählt die Redakteure / Redakteurinnen der Zeitschrift kritische berichte und ist zu ihrer Abwahl berechtigt. Sie entscheidet über grundlegende Änderungen von Konzeptionen und Erscheinungsweise der Zeitschrift. Die Redakteure / Redakteurinnen müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Verein ist verpflichtet, die Redakteure / Redakteurinnen von ihren bei ordnungsgemäßer Tätigkeit entstehenden Verbindlichkeiten freizuhalten.

§ 13 Sektionen

Die Mitglieder können Sektionen bilden. Die Sektionen wählen die Sektionssprecher / Sektionssprecherinnen und gestalten ihre Arbeit in Kontakt mit dem Vorstand. Regionale Sektionen dienen institutsübergreifender Kommunikation am Ort bzw. in der Region. Fachpolitische Sektionen dienen der Entwicklung von besonderen Fragestellungen und Methoden. Die Arbeitsergebnisse der Sektionen werden in geeigneter Weise den Mitgliedern zugänglich gemacht, um inhaltliche und politische Positionen des UV weiterentwickeln zu helfen.

Vorstehende Satzung wurde am 20.11.1993 in Neuhardenberg beschlossen. § 3 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.09.1994 in Marl ergänzt, § 4 durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.03.2001 in Hamburg geändert.

Vorstand

Siehe Kontakt